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Herr Hacker ist auch als gerichtlicher Gutachter tätig. Leider habe ich in meiner über 30jährigen Berufslaufbahn noch nie ein so qualitativ ungenügendes Gutachten gesehen, wie ein Werk dieses Gutachters. Herr Hacker schafft es bei einem gerichtlich klar formulierten Gutachtenauftrag diesen zu ignorieren, sich auf 67 Seiten oberflächlich zur derzeitigen Lage am Arbeitsmarkt auszulassen, ohne sich auch nur mit einem Wort auf den vom Gericht vorgegebenen Zeitpunkt (01.10.2014) zu beziehen. Die körperlichen und psychischen Besonderheiten der zu beurteilenden Person werden auf 1 1/2 Seiten kurz erwähnt. Letztlich heißt es aber lapidar, dass Schwerbehinderung ein Vorteil auf dem Arbeitsmarkt sei, da Schwerbehinderte bevorzugt eingestellt würden. Dass es hierzu der gleichen Eignung bedarf, wird einfach ignoriert, ebenso, dass es eines Anforderungsprofils bedarf, welches eine sowohl körperlich als auch psychisch schwer beeinträchtige Person erst einmal erfüllen muss, um sich überhaupt bewerben zu können. Dass Anforderungsprofilen eine gewisse Verbindlichkeit zukommt und es darüber hinaus einen Bewerberverfahrensanspruch bekommt ist diese Gutachter offensichtlich nicht geläufig. Herr Hacker ist nicht in der Lage oder nicht gewillt auch nur ein konkretes Stellenangebot zum maßgeblichen Zeitpunkt vorzulegen, dass der Eignung des Betroffenen überhaupt entspricht. Dies war jedoch nach dem Beschluss des BGH gerade der vom Gutachter zu erbringende Nachweis.
Er behauptet lediglich, dass er einen entsprechenden Nachweis zum genannten Zeitraum erbringen könnte, bleibt dem Beweis dieser Behauptung aber schuldig. Herr Hacker bezieht sich ausschließlich darauf, wie viele offene Stelle zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am Arbeitsmarkt verfügbar waren. Für derartige Feststellungen bedarf es keines gerichtlichen Gutachters, (vom Administrator gelöscht)Darüber hinaus ist Herr Hacker nicht willens oder fachlich dazu in der Lage, sich substantiiert mit wissenschaftlichen Studien und konkreten Fragestellungen auseinanderzusetzen. Statt vernünftiger fachlicher Antworten erhält man Spekulationen. Genau das ist aber Aufgabe eines Gutachters, auf konkrete Fragestellung, fundierte Antworten zu geben und diese mit statistischen Erhebungen fundiert zu belegen. Herr Hacker ist aber nicht willens oder in der Lage, dies zu tun. Insoweit kann ich die Leistung dieses Gutachters nur als vollkommen ungenügend bewerten. Ob Herr Hacker schon einmal etwas über die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB gehört hat?